Mutterschutz: Das solltest Du wissen

Das Mutterschutzgesetz stellt Frauen vor und nach der Geburt unter Schutz. © Stocksy
Während und nach der Schwangerschaft genießen Frauen in einem Beschäftigungsverhältnis besondere Rechte und Ansprüche. Die wichtigsten Infos aus dem Mutterschutzgesetz haben wir hier zusammengestellt – inklusive einer Checkliste für die Behördengänge vor und nach der Geburt.
Was bedeutet Mutterschutz?
Der Mutterschutz schützt arbeitende Frauen in Deutschland während der Schwangerschaft und nach der Geburt: Das Gesetz sorgt für ihre Sicherheit und die des Kindes, bewahrt die Frauen vor finanziellen Einbußen und stellt sie unter Beschäftigungsverbot sowie Kündigungsschutz. So ist der Arbeitsplatz einer schwangeren Arbeitnehmerin geschützt, bis sie wieder ihre Beschäftigung aufnehmen darf.
Festgehalten sind diese Regelungen im Mutterschutzgesetz (MuSchG). Darüber hinaus gibt es für Mütter Entgeltersatzleistungen bzw. das sogenannte Mutterschaftsgeld. Das Mutterschutzgesetz ist für Schwangere und Stillende mit besonderen Rechten verbunden, es gibt aber auch einiges zu beachten.
Gilt das Mutterschutzgesetz für alle Schwangeren?
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, unabhängig davon, ob sie in Ausbildung sind, als Aushilfe tätig sind oder in Voll- bzw. Teilzeit arbeiten. Es gilt grundsätzlich auch für Heimarbeiterinnen, Hausangestellte und geringfügig Beschäftigte. Das grundlegende Ziel des Mutterschutzgesetzes ist, arbeitende Mütter und ihre Kinder besonders zu schützen und zu unterstützen.
- Für Beamtinnen gelten Sonderregelungen, die im Beamtenrecht festgelegt sind. Die Regelungen unterscheiden sich für Landesbeamtinnen je nach Bundesland; für Bundesbeamtinnen gilt entsprechend das Bundesrecht.
- Seit diversen Gesetzesänderungen im April 2017 sind auch selbstständige Frauen besser geschützt. Selbstständig arbeitende Frauen, die eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben, erhalten von ihrem Versicherer den Verdienstausfall auch während der Schutzfristen. Ausnahme: Die Frau hat einen anderweitigen Anspruch auf angemessenen Verdienstausfall.
- Schülerinnen und Studentinnen werden grundsätzlich in den Mutterschutz miteinbezogen, sodass es für sie nicht von Nachteil ist, wenn sie zum Beispiel nicht an Prüfungen oder Pflichtpraktika teilnehmen können (§ 1 Abs. 2 Nr. 8 MuSchG).
Ansonsten spielt das Beschäftigungsverhältnis im Detail keine Rolle - alle Frauen stehen in Deutschland unter Mutterschutz, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stehen und dabei entweder hochschwanger sind oder soeben entbunden haben. Hat eine werdende Mutter einen befristeten Arbeitsvertrag, greift der Mutterschutz bis zum Datum des Vertragsendes. Erfasst werden grundsätzlich alle Arbeitnehmerinnen, die in Deutschland arbeiten oder in einem Arbeitsverhältnis stehen, für das das deutsche Recht gilt. Werdende Mütter müssen weder zwingend eine deutsche Staatsangehörigkeit haben, noch verheiratet sein.
Ausgenommen vom Mutterschutzgesetz sind sogenannte erwerbslose Hausfrauen und Adoptivmütter – das Gesetz greift vor allem nur für schwangere und stillende Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.
Wie lange dauert die Mutterschutzfrist?
Der Mutterschutz umfasst einen bestimmten Zeitraum vor und nach der Entbindung - in der Regel insgesamt 14 Wochen. In dieser Zeit stehen Mutter und Kind unter dem besonderen Schutz des Staates und genießen besondere Rechte und Ansprüche.
Mutterschutzfrist vor der Entbindung
Mutterschutzfrist vor der Entbindung
Laut dem Mutterschutzgesetz beginnt der Mutterschutz 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin (nutze z.B. unseren Geburtsterminrechner). Eine Schwangere wird dann von der Arbeit freigestellt und hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse (und gegebenenfalls einem Zuschuss durch den Arbeitgeber s. § 20 MuSchG). In dieser Zeit dürfen Schwangere auf eigenen Wunsch arbeiten, solange gesundheitlich nichts dagegen spricht – sogar bis zum Geburtstermin (§ 3 Abs. 1 MuSchG). Der Arbeitgeber darf aber von der werdenden Mutter keinesfalls gegen ihren Willen verlangen, weiterhin zu arbeiten.
Mutterschutzfrist nach der Entbindung
Mutterschutzfrist nach der Entbindung
Anders der Mutterschutz nach der Geburt: Jetzt dürfen erwerbstätige Frauen im Rahmen der Mutterschutzfrist für 8 Wochen nicht arbeiten - ohne Ausnahme. Es gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot (§ 3 Abs. 2 MuSchG).
- Wird ein Kind nach dem errechneten Termin geboren, beträgt die Mutterschutzfrist ebenfalls acht Wochen, verkürzt sich also nicht.
- Kommt das Kind früher zur Welt, verlängert sich die Frist zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte.
- Bei Mehrlings- und Frühgeburten gilt eine Schutzfrist von zwölf Wochen nach der Geburt.
- Die Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung verlängert sich bei entsprechendem Antrag von acht auf zwölf Wochen.
Mit Mutterschutzrechner eigenen Anspruch prüfen
Viele Krankenkassen bieten im Internet einen Mutterschutzrechner an, der die Mutterschutzfristen unter Angabe des voraussichtlichen Geburtstermins ausrechnet. Auf einigen Portalen ist es zudem möglich, Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss vorzurechnen. So können werdende Mütter ihre Zeit vor und nach der Geburt sicherer planen und gehen unter Umständen besser informiert ins Gespräch mit dem Arbeitgeber.
Gibt es weitere Beschäftigungsverbote während des Mutterschutzes?
Das Mutterschutzgesetz verbietet Schwangeren das Arbeiten immer dann, wenn es in irgendeiner Weise die Gesundheit von Mutter und Kind gefährden könnte. Deshalb schließt es für werdende Mütter konsequent bestimmte Tätigkeiten bzw. Arbeitsbedingungen aus. Dazu gehören beispielsweise folgende Gefährdungen:
- Arbeiten, bei denen sich die Schwangere erheblich strecken oder beugen müsste
- Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als fünf Kilogramm Gewicht gehoben werden müssen
- Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen
- Arbeiten, die mit einem erhöhten Unfallrisiko einhergehen
- Akkord- und Fließbandarbeit
Besondere Regelungen gelten für Frauen, die mit kleineren Kindern arbeiten. Bei einem bekannten Infektionsrisiko treten für eine Lehrerin oder Erzieherin unter Umständen früher bestimmte Regelungen in Kraft oder es wird gleich ein Beschäftigungsverbot erteilt, wenn in der Einrichtung Krankheiten wie Ringelröteln, Masern und Windpocken auftreten.
Gefährdungsbeurteilung bei Mutterschutz-Eintritt
Gefährdungsbeurteilung bei Mutterschutz-Eintritt
Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber einer schwangeren Mitarbeiterin keine Aufgaben geben, die zu einer sogenannten unverantwortbaren Gefährdung von Mutter und/oder Kind führen könnten. Dazu muss er mindestens den Arbeitsplatz so umgestalten, dass die Arbeit die schwangere Frau nicht gefährdet. Ist das nicht möglich, kann er die werdende Mutter an einen sicheren Arbeitsplatz versetzen. Wenn eine Versetzung nicht möglich ist, darf der Arbeitgeber sie nicht mehr beschäftigen. Tut er das nicht, kann hier sogar die Aufsichtsbehörde eingreifen und dieses Verbot erteilen.
Außerdem kann ein Arzt ein Beschäftigungsverbot anordnen, wenn er dies aufgrund des individuellen Gesundheitszustands der Mutter und/oder bei erhöhter Gefährdung des Kindes für sinnvoll erachtet.
Überstunden, Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit bei Mutterschutz
Überstunden, Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit bei Mutterschutz
Werdende und stillende Mütter dürfen grundsätzlich keine Überstunden machen, also nicht mehr als 8,5 Stunden am Tag arbeiten. Sie dürfen nicht in der Zeit zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. In bestimmten Branchen, etwa der Gastronomie, gelten Ausnahmeregelungen. Es gilt weiterhin in sämtlichen Branchen:
- Mehrere Jobs sind möglich. Wichtig dabei ist, dass Frauen, die mehreren Teilzeitbeschäftigungen nachgehen, in der summierten Arbeitszeit die Stunden-Höchstgrenze nicht überschreiten.
- Nacht- und Sonntagsarbeit ist Schwangeren auf freiwilliger Basis erlaubt. Frauen dürfen zwischen 20 und 22 Uhr arbeiten, wenn sie dafür ihre ausdrückliche Zustimmung geben, der Arbeitgeber einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Aufsichtsbehörde stellt und deren Genehmigung einholt. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn er nicht binnen sechs Wochen abgelehnt wird.
Je nach Bundesland erteilen unterschiedliche Stellen die Genehmigung: In Baden-Württemberg ist der Antrag zum Beispiel beim zuständigen Regierungspräsidium (Fachgruppe Mutterschutz) zu stellen; in Nordrhein-Westfalen bei den zuständigen Bezirksregierungen; in Niedersachsen bei den staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern.
Wichtige Behördengänge für den Mutterschutz
Vor und nach der Geburt gibt es einige Behördengänge zu erledigen. Wir haben Dir eine Übersicht über die Wichtigsten zusammengestellt.
Tipp: Unter der Behörden-Servicenummer 115 erhalten Eltern Auskünfte zum Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Meldung der Geburt und Ausstellung der Geburtsurkunde sowie Unterstützungen für Alleinerziehende.
FAQ – rund ums Thema Mutterschutz
Habe ich einen Urlaubsanspruch im Mutterschutz?
Habe ich einen Urlaubsanspruch im Mutterschutz?
Ja, im Mutterschutz hast Du auch einen Anspruch auf Urlaub. Der Arbeitgeber darf den Urlaubsanspruch nicht kürzen. Eventueller Resturlaub kann vor dem Mutterschutz oder auch nach der Elternzeit genommen werden. Mehr dazu und generell zum Thema Elternzeit findest Du in unserem glückskind-Beitrag „Antworten zur Elternzeit“.
Das Mutterschutzgesetz berührt den gesetzlich festgelegten Urlaubsanspruch von Erwerbstätigen nicht. Theoretisch können Frauen, die sich in Mutterschutz befinden, ohnehin keinen Urlaub wie andere Arbeitnehmerinnen nehmen. Der Arbeitgeber darf von einer Arbeitnehmerin keinesfalls verlangen, dass sie ihren Urlaub im Mutterschutz nimmt - weil das gar nicht geht. Frauen kurz vor der Geburt genießen besonderen Schutz, nach der Geburt gilt sogar ein ausnahmsloses Beschäftigungsverbot. Und wer nicht beschäftigt sein kann, kann auch keinen Urlaub nehmen.
Wenn die Arbeitnehmerin aus dem Mutterschutz zurückkehrt, hat sie denselben Urlaubsanspruch wie vor dem Beginn der Mutterschutzzeit. Wenn die Geburt am Jahresende stattfindet und sich der Mutterschutzzeitraum mit dem Jahreswechsel überschneidet, können nicht in Anspruch genommene Urlaubstage ins nächste Jahr mitgenommen werden (MuSchG § 24). Der so entstandene Resturlaub muss dann auch nicht in den ersten 3 Monaten des neuen Kalenderjahres genommen werden (wie bei regulärem Resturlaub der Fall); er verfällt erst, wenn das neue Jahr vorbei ist. In diesem Fall sticht das Mutterschutzgesetz das Bundesurlaubsgesetz aus.
Wann sage ich meinem Arbeitgeber, dass ich schwanger bin?
Wann sage ich meinem Arbeitgeber, dass ich schwanger bin?
Dem Mutterschutzgesetz zufolge sollen Frauen ihren Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft informieren, sobald sie selbst davon wissen. Eine fest vorgeschriebene Frist gibt es jedoch nicht. Deshalb suchen viele Schwangere erst nach den kritischen ersten drei Monaten (nach der “Drei-Monats-Hürde”) das Gespräch mit ihrem Vorgesetzten. Ab diesem Zeitpunkt greift faktisch gesehen der Mutterschutz und der Arbeitgeber muss sich an alle Vorschriften und Regularien halten, z.B. entsprechende Schutzmaßnahmen in die Wege leiten. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest verlangen, muss dafür aber die Kosten übernehmen.
Wird der Arbeitgeber gar nicht über die Schwangerschaft informiert, ist er solange nicht in die Pflicht genommen. Streng genommen müssen werdende Mütter dann sogar bis zur Geburt nach regulärem Arbeitsvertrag arbeiten. So weit sollte es nicht kommen - der Mutterschutz wirkt in keiner Art und Weise rückwirkend. Die werdende Mutter hat die Verantwortung, ihren Arbeitgeber zu informieren, um gesetzlich unter den Mutterschutz gestellt zu werden.
Früher als nach 3 Monaten bekannt geben sollten eine Frau ihre Schwangerschaft dann, wenn ihre Arbeit gesundheitliche Risiken birgt – im eigenen Interesse. Denn nur, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß, muss ich der Arbeitgeber an die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes halten.
Auch innerbetriebliche Gründe können werdende Mütter dazu veranlassen, ihrem Arbeitgeber so früh wie möglich mitzuteilen, dass sie schwanger sind. Dann hat der Arbeitgeber mehr Zeit, für einen entsprechenden Ersatz für den Ausfall während der Mutterschutzzeit zu sorgen oder andere betriebliche Prozesse in die Wege zu leiten, sodass Mutter und Arbeitgeber möglichst stressfrei und unbesorgt diesen Zeitraum überbrücken können. Das bietet sich besonders dann an, wenn die Arbeitnehmerin nach dem Mutterschutz nahtlos in die Elternzeit übergeht.
Sobald der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert wurde, muss er dies der zuständigen Aufsichtsbehörde melden (§ 27 Abs. 1 MuSchG). Die Arbeitnehmerin ist weder verantwortlich dafür, den Arbeitgeber daran zu erinnern, noch sich selbst um die ordentliche Meldung zu kümmern.
★ glückskind-Tipp ★:
Ohne Deine Einwilligung darf Dein Vorgesetzter Kollegen oder Kunden nicht von Deiner Schwangerschaft unterrichten. Es ist aber aufgrund von Transparenz und Fairness üblich, nach der Geschäftsführung auch die Kolleginnen und Kollegen im Betrieb zu informieren. Es ist zudem empfehlenswert, mit einem formlosen Schreiben die Personalabteilung in Kenntnis zu setzen.
Habe ich Kündigungsschutz während der Schwangerschaft?
Habe ich Kündigungsschutz während der Schwangerschaft?
Der Kündigungsschutz ist eines der Kernkonzepte des Mutterschutzes. Werdende und stillende Mütter müssen sich grundsätzlich in Deutschland keine Sorgen um ihren Arbeitsplatz machen und können nach Ablauf der Schutzfrist ohne Benachteiligung in ihren Beruf zurückkehren. Es gibt je nach Art des Beschäftigungsverhältnisses ein paar Unterschiede:
- Schwangere in einem Beschäftigungsverhältnis stehen während ihrer Schwangerschaft und vier Monate nach der Entbindung unter Kündigungsschutz. Dieser gilt jedoch nur, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß. Hast Du Deinem Chef noch nichts von Deiner Schwangerschaft gesagt und verlierst Deinen Job, dann hast Du nach der Kündigung zwei Wochen Zeit, ihn über die Schwangerschaft zu informieren – die Kündigung ist dann wirkungslos.
- Schwangere in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis haben keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihr Beschäftigungsverhältnis während des Mutterschutzes verlängert wird. Läuft ein solch befristeter Arbeitsvertrag aus, liegt keine Kündigung vor. Der Kündigungsschutz wird also nicht verletzt und der Arbeitgeber ist keineswegs in der Pflicht, die Frau über das Vertragsende hinaus zu beschäftigen. Sonst läuft in Sachen Mutterschutz aber alles wie bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.
Hinweis: Seit dem Inkrafttreten der Neuregelung zum Mutterschutz vom Mai 2017 gilt ein viermonatiger Kündigungsschutz für Frauen, die nach der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt hatten (§ 17 Absatz 1 Nr. 2 MuSchG).
Wichtige Termine vor und nach der Geburt?
Wichtige Termine vor und nach der Geburt?
Das Mutterschutzgesetz schreibt fest, dass der Arbeitgeber Frauen im Rahmen des Mutterschutzes für bestimmte Situationen freistellen muss. Dazu zählen Vorsorgeuntersuchungen beim Frauenarzt oder Stillpausen. Letztere können in einem eigens fürs Stillen eingerichteten Raum (“Stillraum”) möglich sein. Diese Termine gelten als bezahlte Pausen und müssen nicht vor- oder nachgearbeitet werden.
Wie beantrage ich das Mutterschaftsgeld?
Wie beantrage ich das Mutterschaftsgeld?
Während des regulären Beschäftigungsverbotes (6 Woche vor und 8 Wochen nach der Geburt) bekommt die Arbeitnehmerin das durchschnittliche Gehalt der letzten 3 Monate weiterhin ausgezahlt. Das ist gesetzlich geregelt und soll die finanzielle Sicherheit der Mutter vor und nach der Geburt sicherstellen.
Dabei hinaus hilft der Staat in Form von Mutterschaftsgeld. Dies kann von jeder schwangeren, vertraglich angestellten Arbeitnehmerin beantragt werden, die Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung (AOK, Techniker Krankenkasse, etc.) ist. Der Arbeitgeber ist in der Pflicht, die Differenz zwischen Nettoverdienst und Mutterschaftsgeld in Form eines Zuschusses (“Arbeitgeberzuschuss”) zu begleichen. Ist eine Arbeitnehmerin nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, kann ein Antrag auf ein einmaliges Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung gestellt werden.
Frauen in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (Minijobs) steht ein Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 13 Euro pro Tag von ihrer Krankenkasse zu. Der Arbeitgeber kann das Geld mit Zuschüssen aufstocken.
Gibt es weitere finanzielle Hilfen für Mütter?
Gibt es weitere finanzielle Hilfen für Mütter?
Ja, abhängig von der finanziellen und beruflichen Situation der Mutter:
- Bürgergeld-Empfängerinnen (früher Hartz IV-Empfängerinnen) können in der Regel mehr ALG bekommen, u.a. in Form von einmaligen Leistungen.
- Mütter ohne Anspruch auf Bürgergeld können Mehrbedarfszuschläge erhalten und zusätzliche einmalige Leistungen beantragen, z.B. für die notwendige Baby-Erstausstattung (Kinderkleidung, Kinderwagen, Windeln, Babypflege-Produkte, Wickeltisch, usw.).
- Empfängerinnen von Sozialhilfe haben verschiedene Möglichkeiten, durch Zuschüsse mehr Unterstützung vom Staat zu bekommen.
- Der Staat unterstützt außerdem Schülerinnen, Auszubildende und Studentinnen mit diversen Sonderzuschüssen.
- Das unabhängige Organ Bundesstiftung Mutter und Kind hat diverse Unterstützungsprogramme bzw. finanzielle Hilfen für schwangere Frauen in Notlagen.
- Manche Arbeitsverträge und Tarifverträge garantieren Arbeitnehmerinnen in Mutterschaft bzw. Mutterschutz und/oder Elternzeit Sonderleistungen seitens des Arbeitgebers. Arbeitsbezogene Jahressonderzahlungen dürfen vom Mutterschutz nicht berührt werden.
Achtung: Der Mutterschutz gilt grundsätzlich nicht für arbeitslose Frauen.
Mutterschutz und Elternzeit - was ist der Unterschied?
Mutterschutz und Elternzeit - was ist der Unterschied?
Das Mutterschutzgesetz - MuSchG - schützt Mütter und ihre Kinder kurz vor und nach der Geburt. Die Mutterschutzfristen gelten pauschal für fast alle Arbeitnehmerinnen, nach der Geburt gibt es ein achtwöchiges Beschäftigungsverbot. Die Elternzeit gibt Eltern mehr Spielraum, sich um ihren Nachwuchs zu kümmern, sich von der Entbindung zu erholen und die Fortsetzung der beruflichen Karriere ein weiteres Stück nach hinten zu schieben. Elternzeit muss - im Gegensatz zum Mutterschutz - beantragt und genehmigt werden. In unseren Ratgeber-Artikeln zum den Themen Elternzeit und Elterngeld beantworten wir die wichtigsten Fragen.
Dein glückskind-Team ♥